Die Verpackungsverordnung existiert seit 1991, sie ist ein Bestandteil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes, wurde bereits mehrfach novelliert und bezieht ab dem 01.01.2009 auch Onlineshops und Ebay-Verkäufer mit ein.
Die Ziele der Verpackungsverordnung sind:
- Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt reduzieren oder vermeiden und eine dahingehende Regelung des Marktverhaltens, so dass abfallwirtschaftliche Ziele erreicht werden und alle Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
- Steigerung des Anteils von Mehrweggetränkeverpackungen (Ziel: 80%)
- Einhaltung aller Marktteilnehmer von vorgeschriebenen Verwertungsquoten ihrer Verpackungen (siehe Verwertungsarten)
Wo gilt die Verpackungsverordnung:
- Für alle Verpackungen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes in Umlauf gebracht werden (unabhängig von wem und in welcher Form)
- Andere – bereits vorliegende – Gesetze, z.B. für spezielle Stoffe, bleiben unberührt.
Grundsätzlich gilt für alle Teilnehmer der Grundsatz „vermeiden vor wiederverwenden vor verwerten vor deponieren“ (vgl. Ziel (1)); andere Rechtsgrundlagen liefert darüber hinaus noch die Gefahrgutverordnung.
Die Verpackungsverordnung definiert fünf Arten von Verpackungen, namentlich
- Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen
- Getränke- und Mehrwegverpackungen
- Verbundverpackungen
- langlebige Verpackungen (Gut & Verpackung halten für mindestens fünf Jahre)
- Verpackungen für Gefahrgüter
Der Hersteller ist zur Rücknahme von Transportverpackungen und darüber hinaus zur Wiederverwendung oder Verwertung jener verpflichtet.
Umverpackungen müssen durch den Vertreiber entfernt werden oder er muss die Möglichkeit zur Entsorgung geben (z.B. durch Mülleimer an den Packtischen bei Discountern) – Ferner muss auch er wiederverwenden oder aber stofflich verwerten.
Verkaufsverpackungen schließlich unterliegen grundsätzlich der Rücknahmepflicht und orientieren sich dann an stofflichen Verwertungsquoten der Verpackungsverordnung.
Beim Verwerten von Verpackungen unterscheidet man zwischen werkstofflichem Verwerten (z.B. Einschmelzen), rohstofflichem Verwerten (z.B. Aufspalten von Verbundstoffen), biologischem Verwerten (z.B. Kompostierung) und energetischem Verwerten (d.h. Verbrennung).
Allgemein gilt für alle Marktteilnehmer die Sicherstellung eines flächendeckenden Rücknahmesystems, eine regelmäßige Abholung sowie ein verfügbarer Nachweis über selbige und die Gewährleistung von Systemverträglichkeit ihrer Verpackungen.
Da natürlich nicht jeder Hersteller ein solches System für sich selbst finanzieren kann, gibt es spezielle Dienstleister hierfür – beispielsweise die Duales System Deutschland GmbH, die ihrerseits wiederum Dritte beschäftigt, um in ihrem Namen Abholungen durchzuführen:
Beispiele hierfür sind Altglascontainer, der gelbe Sack, Mehrwegflaschen und Altpapiercontainer.
Gegen eine entsprechende Gebühr kann sich jeder diesem Dualen System Deutschland anschließen; dies dürfte seit dem 01.01.2009 insbesondere viele Betreiber von Onlineshops (insbesondere Ebay-Händler) verärgern:
§ 2 Anwendungsbereich
- Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo anfallen
§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen
- Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.
Demnach haben sich auch Onlineshops von nun an um die Verpackungsentsorgung zu bemühen.
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